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(Teil-)stationäre Pflegeeinrichtungen

Stationäre Pflegeeinrichtungen kalkulieren die auf sie entfallenden Umlagebeträge in die Vergütungssätze für die allgemeinen Pflegeleistungen nach § 84 Abs. 1 und § 89 SGB XI ein. Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen können die von ihnen zu zahlenden Umlagebeträge an die Pflegebedürftigen weitergeben. Sie sind Bestandteil ihrer Pflegeleistungen und werden separat auf ihrer Rechnung ausgewiesen. Pflegekassen übernehmen die Kosten der Pflegeleistungen bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe der Sachleistungsbeträge. Aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung ist der Rechnungsbetrag in der Regel höher als der begrenzte Sachleistungsbetrag, daher muss der Differenzbetrag von den Pflegebedürftigen erbracht werden beziehungsweise im Falle von Bedürftigkeit vom Sozialhilfeträger.

Die Höhe des individuell vereinbarten Ausbildungszuschlags gem. PflBG je Tag müssen mit dem Kostenträger vereinbart werden. Hierfür bildet der jährlich ausgestellte Festsetzungs- und Zahlungsbescheid die Grundlage. Stationäre Pflegeeinrichtungen haben sechs Wochen Zeit den individuell für Ihre Einrichtung geltenden Ausbildungszuschlag mit dem Kostenträger zu vereinbaren.

Beispiel

Die stationäre Pflegeeinrichtung erhält Ende Oktober 2022 Ihren Festsetzungs- und Zahlungsbescheid für das Kalenderjahr 2023. Anschließend vereinbart sie mit Ihrem Kostenträger den individuellen Ausbildungszuschlag, den die Einrichtung ab 1.1.2023 pro Bewohner pro Tag abrechnen kann. Die Bewohner sind darüber im Vorfeld zu informieren.