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Ausbildungszuschlag Krankenhäuser

Krankenhäuser können ihre an den Ausgleichsfonds geleisteten Umlagebeträge (Einzahlungen) refinanzieren, indem sie ihren Rechnungen bzw. ihren Pflegeentgelten einen Ausbildungszuschlag hinzufügen (§ 28 Abs. 2 PflBG). Die Höhe des Ausbildungszuschlages in den Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 1 S. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Im Krankenhausbereich ist der Ausbildungszuschlag Teil der allgemeinen Kostenaufstellung, die das Krankenhaus für die Patientenschaft gegenüber deren Krankenkasse in Abrechnung bringt.

Den derzeit gültigen Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser finden Sie unter Downloads.

Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser für das Jahr 2024:

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV wird ein Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von

136,00 €

für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2024 festgesetzt.

Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser für das Jahr 2023:

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV wird ein Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von

156,54 €

für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2023 festgesetzt.

Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser für das Jahr 2022:

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV wird ein Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von

141,67 €

für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2022 festgesetzt.

Ausbildungszuschlag für Krankenhäuser für das Jahr 2021:

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV wird ein Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von

77,39 €

für den Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2021 festgesetzt.

Ausbildungszuschlag für das Jahr 2020:

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV wird ein Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von

59,57 €

für den Abrechnungszeitraum 01. August bis 31. Dezember 2020 festgesetzt.