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Ausbildungszuschlag ambulante Pflegeeinrichtung

Ambulante Pflegeeinrichtungen kalkulieren die auf sie entfallenden Umlagebeträge in die Vergütungssätze für die allgemeinen Pflegeleistungen nach § 84 Abs. 1 und § 89 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ein. Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen können die von ihnen zu zahlenden Umlagebeträge an die Pflegebedürftigen weitergeben. Sie sind Bestandteil ihrer Pflegeleistungen und werden separat auf ihrer Rechnung ausgewiesen. Pflegekassen übernehmen die Kosten der Pflegeleistungen bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe der Sachleistungsbeträge. Aufgrund des Teilleistungscharakters der Pflegeversicherung ist der Rechnungsbetrag in der Regel höher als der begrenzte Sachleistungsbetrag, daher muss der Differenzbetrag von den Pflegebedürftigen erbracht werden beziehungsweise im Falle von Bedürftigkeit vom Sozialhilfeträger.

Die Ermittlung des Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG. Die entsprechende Vereinbarung finden Sie hier.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2024 in Höhe von

4,14 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI

vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024. Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2023 in Höhe von

5,24 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI

vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2022 in Höhe von

6,39 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI

vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022. Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) der zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2021 in Höhe von

3,83 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI

vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021. Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG.

Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG wird von den Trägern der ambulanten Pflegeeinrichtungen (nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG) der zu zahlende Anteil am Finanzierungsbedarf über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Es ist ein landesweiter Ausbildungszuschlag in Bayern für das Jahr 2020 in Höhe von

2,53 % auf die Rechnungssumme für Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI

vorgesehen. Die Abrechnungsmöglichkeit besteht ab dem Leistungsdatum 1. August bis zum 31. Dezember 2020.Die Ermittlung dieses Zuschlags ergibt sich aus § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG